Für den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst ist eine Konzession/Ermächtigung einzuholen.
Auszüge aus den Landesgesetzen und -dekreten:
Alle Seilbahnlinien sind Anlagen im öffentlichen Dienst, mit Ausnahme jener, die zur Beförderung von Material dienen, sowie jener, die kostenlos und ausschließlich vom Eigentümer/von der Eigentümerin, von seinen/ihren Familienangehörigen, vom Dienstpersonal sowie von gelegentlichen Fahrgästen einschließlich der Personen benutzt werden, die mit der ärztlichen Hilfeleistung, öffentlichen Sicherheit oder Instandhaltung betraut sind.
Antrag der Konzession:
Der Antrag auf Erteilung der Konzession ist an das Amt zu richten. Darin verpflichtet sich der Konzessionswerber, die Rechtsvorschriften über den Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen sowie die Vorschriften im Standard-Auflagenheft, das vom Direktor oder von der Direktorin der Landesabteilung Mobilität genehmigt wird, einzuhalten.
Änderung der Konzession:
Es gelten als wesentliche Änderungen der Seilbahnlinie, die eine Konzessionsänderung erfordern, abgesehen von anderen besonderen Fällen, folgende:
a) die Ersetzung der Anlage für die Linie durch einen anderen Typ,
b) die Versetzung, Verlängerung oder Verkürzung der Strecke, wenn sie vom Amt im Einvernehmen mit den Landesabteilungen, die für die Sachgebiete Skipisten und Landschaftsschutz zuständig sind, als wesentlich angesehen wird,
c) die Erhöhung der in der Konzession angegebenen Förderleistung im Rahmen des Fachplans für Aufstiegsanlagen und Skipisten, im Einvernehmen mit den Landesabteilungen, die für die Sachgebiete Skipisten und Landschaftsschutz zuständig sind, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist.
L.G. vom 30.01.2006, Nr. 1 (Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse)
D.L.H. vom 13.11.2006, Nr. 61 (Durchführungsverordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst)
Die Gemeinde entscheidet mittels Beschluss des Gemeindeausschusses über eintragung der Trasse und damit auch den Lift-Typ, geschehen mit Beschluss 390 vom 23.12.2020.
Auszug aus dem Beschluss:
Festgestellt, dass in der Gemeinde St. Christina Gröden 3 Anträge um Eingriffe in Skizonen im Sinne des Art. 9 des Dekret des Landeshauptmanns Nr. 3 vom 12.01.2012 hinterlegt worden sind, welche eine neue Aufstiegsanlage zur Verbindung St. Christina Dorfzentrum – Monte Pana vorsehen;
Es wird weiters darauf hingewiesen, dass es das Interesse der Gemeinde und der Bevölkerung ist, die Talstation in der Gemeinde St. Christina Gröden im Bereich des "Center Iman" anzusiedeln. Die direkte und nahe Verbindung mit der Dursan-Straße, der Geschäftsmeile von St. Christina Gröden, bringt die Möglichkeit mit sich, die Talstation des Liftes direkt im Zentrum des Ortes anzusiedeln. Dies ist von grundlegender Bedeutung für die allgemeine Entwicklung von St. Christina Gröden, garantiert eine bessere Sichtbarkeit der Fußgängerzone und ermöglicht die Verwirklichung einer kompakten und integrierten Mobilität. Die Zone „Center Iman“ ist direkt mit dem Kreisverkehr der SS242 verbunden, sodass der Standort der Talstation der Anlage eine Verbindung zum Zentrum von St. Christina Gröden wird.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Bedeutung des Sommertourismus wächst, ist der direkte Zugang vom Dorf zur Aufstiegsanlage für Wanderer, Radfahrer und für Familien von grundlegender Bedeutung. Das Center Iman ist auch im Sommer ein strategischen Punkt für eine gesunde Entwicklung von St. Christina Gröden.
Aufgrund der zentralen Lage ist das Center Iman der geografisch neuralgische Punkt für die Schaffung eines neuen Mobilitätszentrums für St. Christina Gröden. Es umfasst die Aufstiegsanlage nach Monte Pana, die öffentlichen Busse auf Talebene, die öffentlichen Ski- und Citybusse auf Dorfebene und den Autoverleih mit Fahrer.
In Bezug auf die Liftverbindung zwischen St. Christina Zentrum Zone Iman Center und Monte Pana innerhalb des Skigebietes 10.02 Monte-Pana – Ciampinoi - Sellajoch wird im Sinne des Art. 9 des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 3 vom 12.01.2012 das Projekt bezüglich Trasse und Art des Verbindungsliftes für die Realisierung einer Standseilbahn, wie im Art. 2, Abs. 1, Buchstabe a) des L.G. Nr. 1 vom 30.01.2006 definiert, genehmigt.
Beschluss:
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Unser Projekt unterliegt dem UVP-Verfahren: Link
Am 02.02.2021 wurde das Verfahren beim Amt für Natur, Landschaft und Raumentwicklung eingeleitet
Im Mai 2023 wurde vom Umweltbeirat für das Projekt ein positives Gutachten ausgestellt. Nach dem positiven Gutachten wurde das Projekt wie vom Verfahren vorgesehen der Landesregierung zur Abstimmung vorgelegt.
Der Umweltbeirat wird von der Landesregierung ernannt. Er setzt sich zusammen aus
NEWS: In der Sitzung der Landesregierung am 16.04.2024 wurde das positive UVP-Verfahren durch die Besätigung der Landesregierung abgeschlossen.
Die Einheitliche Landesgenehmigung wird auf der Grundlage der UVP-Maßnahme ausgestellt und umfasst die UVP-Maßnahme und die für die Realisierung und den Betrieb des Projekts erlassenen Genehmigungen.
Die abschließende Dienststellenkonferenz vereinheitlicht sodann alle Verfahren und Genehmigungen und es wird die Einheitliche Landesgenehmigung ausgestellt.
Die Einheitliche Landesgenehmigung wird nach Abschluss des Verfahrens auf der Webseite der Agentur veröffentlicht. LINK